Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  3. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn dies vorher schriftlich vereinbart worden ist. Auf die Wahrung der Informationspflichten in Zusammenhang mit der Eingabe und dem Zugang der Bestellung gemäß § 312 e BGB wird verzichtet.
  4. Die Geräte sind ausschließlich zur gewerblichen Nutzung bestimmt.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so zu deuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.

Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Bestätigung Ihres Auftrags zustande.
  3. Prospekte, Kataloge und technischen Unterlagen sind nicht Vertragsbestandteil. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und Leistungen, die zum Angebot gehören, sind nur annähernd bestimmt, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir verpflichten uns, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und Ihnen bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen Sie aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, und bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
  2. Sie sind berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, treten uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die Ihnen durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen. Wir nehmen diese Abtretung an. Nach der Abtretung sind wir zur Einziehung der Forderung berechtigt.
  3. Sie verpflichten sich, uns die Weiterveräußerung der Ware, jeden sonstigen Zugriff eines Dritten auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, sowie eine Beschädigung oder den Verlust der Ware unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Mitteilungspflicht erwachsen, übernehmen Sie die Haftung.
  4. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir den der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir diese auf Verlangen nach unserer Wahl in entsprechender Höhe freigeben.
  6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk ohne Verpackung, Montage oder Aufstellung zuzüglich Mehrwertsteuer.
  2. Bei Änderungen im Lohn- oder Materialpreisgefüge behalten wir uns eine entsprechende Angleichung vor. Soweit kein beidseitiges Handelsgeschäft betroffen ist, können wir Preisangleichungen nur nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss fordern, sofern die Lieferung bis dahin noch nicht erbracht werden konnte.
  3. Für den Fall, dass der Besteller vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 % des Wertes der annullierten Teile zu verlangen. Es steht Ihnen frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn vorbestellte Ware nicht innerhalb einer angemessener Zeit abgerufen wird.

Zahlungen

  1. Zahlung ist wie folgt zu leisten:
    Bei Bestellungen im Gesamtwert bis zu € 25.000 innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Bei Bestellungen im Gesamtwert über € 25.000 1/3 des Auftragswertes sofort, 1/3 bei Versandbereitschaftsanmeldung, Rest innerhalb von 30 Tagen ab Empfang der Ware, spätestens jedoch ab Rechnungsdatum netto. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein. Sonderregelungen bleiben vorbehalten.
  2. Während des Verzugs ist eine Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basissatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  3. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf ausdrücklicher Zustimmung. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber und ist in der Verwendung freigestellt. Sämtliche uns in Zusammenhang mit der Annahme des Wechsels stehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten.
  4. Vor vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeiner laufenden Bestellung verpflichtet, ohne dass in Lieferverzug eintritt.
  5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie der Aufrechnung mit Forderungen gegen uns ist nur zulässig, wenn die gegen uns geltend gemachte Forderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Die vereinbarten Liefertermine beziehen sich auf die Fertigung im Werk sowie Bereitstellung zum Versand. Ein verbindlicher Liefertermin muss schriftlich vereinbart sein.
  2. Die Einhaltung des Liefertermins setzt die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Unterlagen durch den Besteller, die erforderlichen Genehmigungen sowie die Erfüllung aller Ihnen obliegenden Vertragsverpflichtungen voraus. Bei einer von Ihnen zu vertretenden Lieferverzögerung sind wir berechtigt, die Rechnung, die zu den vereinbarten Bedingungen zur Zahlung fällig wird, zum bestätigten Liefertermin bzw. dem Tag der Versandbereitschaft auszustellen. In diesem Fall sind wir für die Dauer des Verzuges berechtigt, die entstehenden Lagerkosten pauschal mit 0,5 % pro Monat des Rechnungsbetrags zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt Ihnen vorbehalten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns gegen Nachweis vor.
  3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Leistung durch die vorgenannten Umstände unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, sind Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, so können Sie hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Dies gilt jedoch nur, wenn wir Sie unverzüglich über die Lieferverzögerung informiert haben.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf Sie über.

Mängelansprüche

  1. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ein geringfügiger Mangel liegt vor, wenn der Wert der Ware um weniger als 20% gemindert wird. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag besteht daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels. Wird von Ihnen nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz geltend gemacht, verbleibt die Ware, soweit zumutbar, bei Ihnen. Der Schadenersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  2. Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge liegt bei Ihnen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch zwölf Monate ab Ablieferung der Ware. Verschleißteile sind hiervon ausgenommen, sofern es sich nicht um einen eindeutigen Materialfehler handelt. Dies gilt nicht, wenn Sie uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt haben.
  4. Sollte sich die Montageanleitung als mangelhaft herausstellen, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  5. Der Besteller hat die Verwendbarkeit der Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.

Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
  3. Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

Abtretungsverbot

  1. Eine Abtretung von Ansprüchen aus einem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

Entsorgung der Ware

  1. Altgeräte nehmen wir auf Kosten und Wunsch des Bestellers zurück. Die Geräte müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Darüber hinaus trägt der Besteller die Verantwortung für die ordnungsgemäße Rücknahme und Entsorgung gemäß gesetzlicher Vorschriften (z.B. ElektroG).

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Köln Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Köln. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Informationsschreiben bezüglich Sanktionen gegen Russland und Belarus

  1. Gemäß Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 und Artikel 8g der Verordnung (EU) 765/2006, verbietet Heinrichs Messtechnik GmbH die Wiederausfuhr unserer Produkte nach Russland oder Belarus, als auch die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland oder Belarus.
  2. Sollte eine unbeabsichtigte Einfuhr in Russland oder Belarus stattgefunden haben, sind Heinrichs Messtechnik GmbH und die zuständigen Behörden sofort zu informieren, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.